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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 26.03.2010 - 6 WF 33/10   

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https://dejure.org/2010,15676
OLG Saarbrücken, 26.03.2010 - 6 WF 33/10 (https://dejure.org/2010,15676)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.03.2010 - 6 WF 33/10 (https://dejure.org/2010,15676)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. März 2010 - 6 WF 33/10 (https://dejure.org/2010,15676)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Bagatellgrenze gem.§ 51 Abs. 3 VersAusglG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 51 Abs. 3
    Höhe der Bagatellgrenze gem.§ 51 Abs. 3 VersAusglG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2222
  • FamRZ 2010, 1909
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Koblenz, 23.11.2012 - 13 UF 592/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Rechtsanwendungsfehlern im

    Demgegenüber stellen Rechtsanwendungsfehler, wie sie vorliegend in Bezug auf die ursprüngliche Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung des Antragstellers in Betracht kommen, für sich genommen keinen Abänderungsgrund dar (vgl. Ruland, a.a.O., Rn. 996 ff.; ebenso: - für Anrechte, die in der Ursprungsentscheidung vergessen oder von einem Ehepartner verheimlicht worden sind -: Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 2; Götsche, FamRB 2012, 122, 123; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. März 2010, Az. 6 WF 33/10, FamRZ 2010, 1909, recherchiert in juris, Rn. 9 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2012, Az. 13 UF 199/11, FamFR 2012, 444, recherchiert in juris, Rn. 15 ff.; MünchKomm Stein, FamFG, 3. Aufl., § 225 FamFG, Rn. 19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2012, Az. 14 UF 96/12, recherchiert in juris; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., Vorbem. 5 ff. vor §§ 225 ff. FamFG).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 1 UF 2/22

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender

    Nach BGH v. 15.12.2021 - XII ZB 347/21 = FamRZ 2022, 526, juris Rn. 16 (vgl. auch OLG Saarbrücken v. 26.3.2010 - 6 WF 33/10, juris) ist Vergleichsgrundlage der seinerzeit festgestellte Nominalwert des Ehezeitanteils vor der Dynamisierung.
  • OLG Hamm, 25.01.2023 - 2 UF 96/22
    Das Familienrecht muss daher keine neuen Auskünfte einholen um die Zulässigkeit des Antrages nach § 51 III VersAusglG zu prüfen (vgl. BT-Drucks., a. a. O.; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 26.3.2010 - 6 WF 33/10 - FamRZ 2010, 1909, zit. nach juris, Rn. 7, 10; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Viefhues, a. a. O., VersAusglG § 51 Rn. 32 ff.; Erman-Norpoth/Sasse, a. a. O., VersAusglG § 51 Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 03.08.2020 - 9 UF 162/20

    Abänderung des Versorgungsausgleichs: Prüfung der Wesentlichkeit der Änderung

    Anders als die zuletzt genannte Norm dient die Abänderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 3 VersAusglG nämlich nicht der Berücksichtigung nachträglicher tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, sondern allein dem Ausgleich einer ausschließlich auf der alten Rechtslage beruhenden und damit von tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen unabhängigen (wesentlichen) Benachteiligung der Beteiligten in Form von durch die Anwendung unrichtiger Umrechnungsfaktoren in der BarwertVO und hoher (fiktiver) Kosten für den Einkauf in die gesetzliche Rentenversicherung entstandener Wertverzerrungen (vgl. BT-Drs. 16/10144, Seite 89; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. März 2010 - 6 WF 33/10 -, juris, Rdnr. 11; Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 51 VersAusglG, Rdnr. 25 f.; MünchKomm-Siede, BGB, 8. Aufl. 2019, § 51, Rdnr. 93; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 51, Rdnr. 12; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 1. Aufl. 2011, Rdnr. 191).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24162
OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09 (https://dejure.org/2010,24162)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2010 - 20 UF 10/09 (https://dejure.org/2010,24162)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. April 2010 - 20 UF 10/09 (https://dejure.org/2010,24162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des monatlichen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten

  • rechtsportal.de

    BGB § 1578; BGB § 1573 Abs. 2
    Berechnung des monatlichen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1909
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08

    Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Im Übrigen können nur bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten entgegen den tatsächlichen Verhältnissen fiktive Zinseinkünfte zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 17.02.2010, XII ZR 140/08).

    Auch wenn die Voraussetzungen für eine Befristung (noch) nicht erfüllt sind, kann der Unterhaltsanspruch trotzdem nach einer Übergangszeit auf die Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf und dem erzielten oder erzielbaren Einkommen herabgesetzt werden (vgl. BGH XII ZR 140/08).

    Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (BGH FamRZ 2009, 1990 ; Urteil vom 17.02.2010, XII ZR 140/08)).

    Bei dieser Sachlage wäre eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität, die im Rahmen der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist (BGH XII ZR 140/08), unbillig.

  • BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08

    Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Da § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führen können (BGH FamRZ 2009, 1990 ff).

    Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ist im Ausgangsverfahren auch dann vorzunehmen, wenn die für die Befristung des Anspruchs ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (BGH FamRZ 2008, 134 ; 2008, 1325 ; 2009, 1990).

    Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (BGH FamRZ 2009, 1990 ; Urteil vom 17.02.2010, XII ZR 140/08)).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ist im Ausgangsverfahren auch dann vorzunehmen, wenn die für die Befristung des Anspruchs ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (BGH FamRZ 2008, 134 ; 2008, 1325 ; 2009, 1990).
  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ist im Ausgangsverfahren auch dann vorzunehmen, wenn die für die Befristung des Anspruchs ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (BGH FamRZ 2008, 134 ; 2008, 1325 ; 2009, 1990).
  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 100/08

    Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Nachdem der Kläger der Aufnahme des Studiums der Psychologie durch die Beklagte nicht widersprochen und sich in Kenntnis des Studiums bei Abschluss des Vergleichs noch zur Zahlung des vollen Quotenunterhalts verpflichtet hat, war die Beklagte unterhaltsrechtlich berechtigt, ihr Studium innerhalb einer angemessenen Zeit zu beenden (vgl. zur Berücksichtigung der Erwerbsobliegenheit im Vorprozess BGH, Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 100/08).
  • OLG München, 21.06.2004 - 17 UF 1571/03

    Höhe des Vorsorgeunterhalts bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Da jedoch eine konkrete Bedarfsbemessung nicht dazu führen darf, dass der sogenannte Halbteilungsgrundsatz verletzt wird, muss dem Verpflichteten zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs mindestens ein gleich hoher Betrag verbleiben wie dem Berechtigten (OLG München FamRZ 2005, 367 m.w.N.; FaFamR//Maier Handbuch 7. Aufl. Kap. 6 Rn 544).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten im Wege der Dreiteilung ist das Einkommen des Klägers unter Einschluss seines Splittingvorteils maßgeblich (BGH FamRZ 2008, 1911 ).
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07

    Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09
    Die Höhe des Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Klägers ist jedoch im Wege der Drittelmethode zu ermitteln (BGH FamRZ 2009, 23 ff; 579 ff).
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